S AT Z U N G des Vereins „Freundeskreis Botanischer Garten Augsburg e. V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Botanischer Gartens Augsburg e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Botanischen Gartens Augsburg. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) Der weitere Auf- und Ausbau des Botanischen Gartens sowie dessen Unterhaltung durch Bereitstellung von Geld- und Sachspenden,
b) Die Durchführung und Förderung von Tagungen, wissenschaftlichen Seminaren, Begehungen und sonstigen Veranstaltungen für die Mitglieder und für die Öffentlichkeit und insbesondere für Kinder, Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten,
c) Die Herausgabe von Publikationen,
d) Die Förderung des Austauschs zwischen dem Botanischen Garten Augsburg und anderen Botanischen Gärten auf regionaler und nationaler Ebene. - Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen an aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt gem. Abs. 1 – 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
- Die Aufnahme in den Verein wird beantragt durch Übersendung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 3 Absatz 1 werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Nach außen ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder Ausscheiden vor Ablauf seiner Amtszeit kann der übrige Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger berufen. Dies bedarf der Zustimmung der Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen erhinderung dessen bei dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
- Zuständigkeit:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung, Erstellung des Geschäfts-und Rechenschaftsberichts.
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Richtlinien und Weisungen der Mitgliederversammlung und der Empfehlung des Beirats. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Beirat
- Zur Beratung des Vorstands wird ein Beirat gebildet, der zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden kann.
- Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder an:
Der Direktor des Botanischen Gartens oder sein Vertreter.
Weitere Beiräte werden vom Vorstand berufen.
Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung ist allen Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu übersenden. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keine Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
- Jedem Mitglied steht in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme zu. Das gilt auch für Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden, wobei die Vollmacht auf eine Stimme begrenzt ist. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet sie grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäfts-und Rechenschaftsberichts des Vorstands, Entlastung
des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks
und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Satzungs-Vereinszweckänderungen
- Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach vorheriger Begleichung etwaiger Vereinsschulden, uneingeschränkt an den Botanischen Garten Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Augsburg, 23.06.2015